Recht | Aktuelles | Familienrecht

Noch Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Marl
   02365 42475



Anfahrt

Eheliches Güterrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Dabei ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Das heißt, dass bei einer Eheschließung grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wenn Sie als Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Eine entsprechende Vereinbarung können Sie durch einen Ehevertrag treffen. Der Ehevertrag kann nur die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft zum Gegenstand haben. Andere vom Gesetz nicht geregelte Güterstände sind nicht zulässig.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Vermögen von Mann und Frau nach der Eheschließung getrennt bleiben, und jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet. Der Begriff "Zugewinngemeinschaft" ist insofern also irrführend. Passender wäre die Bezeichnung "Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich". Zu einem Zugewinnausgleich kommt es bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, wenn eine einseitige Vermögensvermehrung vorliegt. Begründet wird das damit, dass die Vermögensvermehrung auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhend angesehen wird.

Gütertrennung

Das Prinzip der Gütertrennung sieht vor, dass zwischen den Eheleuten keinerlei güterrechtliche Beziehungen bestehen. Jeder Ehegatte behält sowohl sein in die Ehe mitgebrachtes als auch während des Güterstandes erworbenes Vermögen. Ebenso verwaltet jeder sein Vermögen selbst. Eine Haftung für Schulden des Ehepartners kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Güterrechtliche Ausgleichsansprüche wie bei der Zugewinngemeinschaft bestehen bei Beendigung des Güterstandes nicht.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft sieht ein einheitliches Vermögen beider Ehegatten vor. Was Ihnen als Ehegatten bei Eingehung der Gütergemeinschaft gehört und was Sie später erwerben, wird grundsätzlich Gesamtgut. Vom Gesamtgut abzugrenzen sind Sonder- und Vorbehaltsgut. Sondergut ist jedes rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten. Die Verwaltung des Sonderguts obliegt jedem Ehegatten selbst. Vorbehaltsgut ist, was durch Ehevertrag oder durch Bestimmung eines Dritten dazu erklärt worden ist.

Von der Gütergemeinschaft ist aufgrund ihrer Nachteile, regelmäßig abzuraten. Bei einem Konkurs werden beide Ehegatten in Mitleidenschaft gezogen. Bei der Auflösung der Gütergemeinschaft wird das Vermögen ohne Rücksicht auf seine Herkunft unter den Gatten halbiert. Die Gütertrennung wiederum ist der Zugewinngemeinschaft nicht grundsätzlich vorzuziehen, sondern lohnt nur in wenigen Ausnahmefällen. In den meisten Fällen ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft am ehesten geeignet.

 
 
mrl-sahe 2024-11-24 wid-14 drtm-bns 2024-11-24